Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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